Transparente Verwaltung nach GvD Nr. 33/2013

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz 

Allgemeine Akte

Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:

Dokumente zur strategischen Planung:

Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:

Satzungen und Landesgesetze:

 Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger

Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):

Inhaber politischer, administrativer, leitender oder Regierungsämter

Politische Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie Verwaltungs- und Leitungsorgane, unter Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats (Art. 13, c.1, lett. a), d.lgs. n. 33/2013)

Inhaber politischer Ämter (Art. 14, co. 1, d.lgs. n. 33/2013)

Inhaber von Verwaltungs-, Leitungs- oder Regierungsämtern (Art. 14, co. 1-bis, d.lgs. n. 33/2013)

Aus dem Amt geschiedene

Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten 

Sanktionen gegen die verantwortliche Person bei unterlassener oder unvollständiger Mitteilung der Daten gemäß Artikel 14. Diese betreffen die gesamte Vermögenslage des Amtsinhabers zum Zeitpunkt der Amtsübernahme, seine Unternehmen, seine Beteiligungen sowie alle Vergütungen, die mit dem Amt verbunden sind. (Art. 47, c. 1, d.lgs. n. 33/2013)

  • Unter Berücksichtigung der Organisation, Größenordnung, Aufgabenbereiche und Besonderheiten des Bildungsbereichs und der einzelnen Schulen nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum ANAC-Beschluss Nr. 430/2016

Rechnungslegung der Fraktionen des Landtags

  • Unter Berücksichtigung der Organisation, Größenordnung, Aufgabenbereiche und Besonderheiten des Bildungsbereichs und der einzelnen Schulen nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum ANAC-Beschluss Nr. 430/2016

Akte der Kontrollorgane

  • Unter Berücksichtigung der Organisation, Größenordnung, Aufgabenbereiche und Besonderheiten des Bildungsbereichs und der einzelnen Schulen nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum ANAC-Beschluss Nr. 430/2016

Gliederung der Ämter

Angabe der Zuständigkeiten jeder einzelnen Organisationseinheit, einschließlich jener auf nicht allgemein leitender Ebene, sowie die Namen der jeweils verantwortlichen Führungskräfte der einzelnen Ämter (Art. 13, c. 1, lett. b), d.lgs. n. 33/2013)

Organigramm (Art. 13, c. 1, lett. c) e lett. b), d.lgs. n. 33/2013)

Die Schule leitet derzeit die Schulführungskraft Evi Volgger.

Telefon und elektronische Post

Telefon und elektronische Post (Art. 13, c. 1, lett. d), d.lgs. n. 33/2013)

Tel. +39 0472 765324
E-Mail: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it
PEC: ssp.sterzing1@pec.prov.bz.it

Inhaber von Mitarbeiter- oder  Berateraufträgen

Externe Berater oder Mitarbeiter  (Art. 15, c. 2, d.lgs. n. 33/2013) Transparenzmaßnahmen betreffend die externen Mitarbeiter und Inhaber von Beratungsaufträgen, mit Angabe des jeweiligen Auftragsgrundes und der entsprechenden Vergütung.
Laufende Veröffentlichungen nach Jahr und Beauftragte (Lebenlauf, Eckdaten Beauftragung, …):
Öffentliche Aufträge – Referententätigkeit

Inhaber von Spitzenpositionen in der Verwaltung
Die schulische Einrichtung verfügt über keine Inhaber von leitenden verwaltungstechnischen Spitzenpositionen, da keine entsprechenden Verwaltungsführungspositionen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Inhaber von Führungsaufträgen
Die Schule leitet derzeit die Schulführungskraft Evi Volgger, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr. 9023/2024 für die Schuljahr 2024/2025, 2027/2028 

Informationen zur Schulführungskraft (Lebenslauf, Ernennungsakte, Jahreseinkommen, Erklärungen über das Nichtbestehen von Nichterteilbarkeits- bzw. Unvereinbarkeitsgründen, Erklärung über das Nichtbestehen eines Interessenskonfliktes) finden Sie hier:

Verfügbare Funktionsstellen

Diese Veröffentlichungspflicht liegt außerhalb des Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs der Schule und wird von der dafür zuständigen Behörde wahrgenommen.

Einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene
Diese Veröffentlichungspflicht liegt außerhalb des Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereichs der Schule und wird von der dafür zuständigen Behörde wahrgenommen.

Ausgeschiedene Führungskräfte
Veröffentlichung der Daten der aus dem Dienst geschiedenen Führungskräfte, gemäß Artikel 14, Absatz 1, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013
Informationen zu den ausgeschiedenen Führungskräften finden Sie unter:

Organisatorische Positionen
In der Personalordnung der Südtiroler Landesverwaltung sind keine „organisatorischen Positionen“ vorgesehen. Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung:

Strafen für die unterlassene oder unvollständige Mitteilung von Daten
Bisher ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender oder unvollständiger Mitteilung der veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten bekannt (letzte Änderung: 12.09.2025)

Stellenplan

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:

Personal mit nicht unfristetem Arbeitsvertrag

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag:

Abwesenheitsquoten

Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten des unterrichtenden und nichtunterrichtenden Personals:

Schuljahr

1.Trimester (Sept.-Nov.)

2.Trimester (Dez.-Feb.)

3.Trimester (März-Mai)

4.Trimester (Juni-August)

2025/26

9,43

10,16

10,79 
     
     

An die Bediensteten erteilte oder autorisierte Aufträge

Liste der ermächtigten Nebentätigkeiten des Lehrpersonals:

Schuljahr 2023-24
Schuljahr 2024-25
Schuljahr 2025-26

Kollektivvertragsverhandlungen

Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und dezentraler Ebene, sowie die geltenden Kollektivverträge für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen werden auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol veröffentlicht:

Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen

Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:

Interne Kontrollorgane (OIV) 

Für die Überprüfung und Bestätigung der Veröffentlichungspflichten der Schulen sind in jeder Verwaltung die unabhängigen Bewertungsorgane (sog. „Organismi indipendenti di valutazione“, OIV) oder Organe mit ähnlichen Funktionen der jeweiligen Körperschaft zuständig. Mit Beschluss Nr. 46 vom 09/02/2024 hat die Landesregierung den Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2024-2026 angepasst, und beschlossen, dass für das Monitoring und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Veröffentlichung die Kontrollorgane der Schulen laut Art. 33 ff. des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2017, Nr. 38, zuständig.

Kontrollorgan_01.06.2025 – 30.04.2028
(Ernennung mit Dekret der Landesdirektorin für Grund- Mittel- und Oberschulen vom 03. Juni 2025, Nr. 9240/2025)

  • Frau Weiss Adelheid
  • Frau Paulmichl Manuela

Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule:

Wettbewerbe für die Aufnahme des Lehrpersonals (Ranglisten):

Wettbewerbe für die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen:

Wettbewerbe für die Führungskräfte der berufsbildenden Schulen:

 

Performance-Plan ( Art. 10, Abs. 8, Buchst. b)

System zur Messung und Bewertung der Performance

Auf die Schule nicht zutreffend.

Performance-Plan

Auf die Schule nicht zutreffend.

Bericht zur Performance

Auf die Schule nicht zutreffend.

Gesamtbetrag der Prämien

Daten zu den Prämien

Beaufsichtige öffentliche Körperschaften

    Auf die Schule nicht zutreffend

Gesellschaften mit Beteiligung

Auf die Schule nicht zutreffend

Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften

Auf die Schule nicht zutreffend

Grafische Darstellung

Auf die Schule nicht zutreffend

Daten zu den Verwaltungstätigkeiten

Folgende Daten beziehen sich auf das Schuljahr 2025/26:

Anzahl der Schüler/innen: 622
Anzahl der Lehrpersonen: 116
Anzahl der Mitarbeiter/innen für Inklusion: 14
Anzahl der Sozialpädagogen/innen: 2
Anzahl des nicht unterrichtenden Personals: 28
Anzahl der Klassen: 50

Verfahrensarten(Art. 35, Abs. 1, 2)

Erhebung der Verfahrenszeiten(Art. 24, Abs. 2)

  • Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97/2016 wieder aufgehoben.

Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen(Art. 35, Abs. 3)

Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 legt Folgendes fest:

  1. Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
  2. Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8 [z. B. Gesundheitsbescheinigungen], muss die Schule an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
  3. Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Schule – Autonome Provinz Bozen befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt […].

Maßnahmen Politische Organe ( Art. 23)

Maßnahmen Führungskräfte( Art. 23)

Dekrete der Schulführungskraft

Ermächtigungen der Schulführungskraft

Vertragsregister:
Vertragsregister 2020
Vertragsregister 2021
Vertragsregister 2022
Vertragsregister 2023 (keine Verträge)
Vertragsregister 2024
Vertragsregister 2025

Allgemeiner Abschnitt für alle Verfahren 

Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Ausschreibungsportals ISOV-AOV veröffentlicht.

Piattaforma contratti pubblici PCP

Ökonomatsausgaben

XML-Dateien ANAC (bis 2022)

Zweijahres- und Dreijahresprogramm ab 2020 (vor dem Jahr 2020 wurden keine Dekrete erstellt)

Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)

Acquisizione interesse realizzazione opere incompiute

Für die Schule nicht zutreffend

Documenti sul sistema di qualificazione
Für die Schule nicht zutreffend

Gravi illeciti professionali
Für die Schule nicht zutreffend

Ausschreibungen Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – PNRR:

Öffentliche Debatte 

Für die Schule nicht zutreffend

Direktvergaben 

Ausschreibungen 

Keine Verfahren > 140.000 Euro durchgeführt

Bewertungskommissionen 

Keine Kommission eingesetzt

Chancengleichheit und berufliche Eingliederung 

Für Verträge aus PNRR und PNC

Lokale öffentliche Dienstleistungsaufträge (SPL) 

Für die Schule nicht zutreffend

Technischer Beirat (CCT) 

Für die Schule nicht zutreffend

Sponsorverträge 

Keine Sponsorverträge abgeschlossen

Notfallmaßnahmen 

Für die Schule nicht zutreffend

Projektbezogene Finanzierung 

Für die Schule nicht zutreffend

Letzte Aktualisierung: 24.10.2025

 

Allgemeiner Abschnitt für alle Verfahren 

Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Ausschreibungsportals ISOV-AOV veröffentlicht.

Piattaforma contratti pubblici PCP

Ökonomatsausgaben

XML-Dateien ANAC (bis 2022)

Zweijahres- und Dreijahresprogramm ab 2020 (vor dem Jahr 2020 wurden keine Dekrete erstellt)

Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)

Acquisizione interesse realizzazione opere incompiute

Für die Schule nicht zutreffend

Documenti sul sistema di qualificazione
Für die Schule nicht zutreffend

Gravi illeciti professionali
Für die Schule nicht zutreffend

Ausschreibungen Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – PNRR:

Öffentliche Debatte 

Für die Schule nicht zutreffend

Direktvergaben 

Ausschreibungen 

Keine Verfahren > 140.000 Euro durchgeführt

Bewertungskommissionen 

Keine Kommission eingesetzt

Chancengleichheit und berufliche Eingliederung 

Für Verträge aus PNRR und PNC

Lokale öffentliche Dienstleistungsaufträge (SPL) 

Für die Schule nicht zutreffend

Technischer Beirat (CCT) 

Für die Schule nicht zutreffend

Sponsorverträge 

Keine Sponsorverträge abgeschlossen

Notfallmaßnahmen 

Für die Schule nicht zutreffend

Projektbezogene Finanzierung 

Für die Schule nicht zutreffend

Kriterien und Modalitäten(Art. 26, Abs. 1)

Gewährungsakte

  • Es wurden keine Gewährungsakte erlassen

Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung( Art. 29, Abs. 1)

Hier ist das Budget und der Jahresabschluss der Schule veröffentlicht.

Kennzahlplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse

Für die Schule nicht zutreffend 

Immobilienvermögen(Art. 30)

Die Schule verfügt über kein Immobilienvermögen; die Schulgebäude befinden sich im Eigentum der Gemeinden Sterzing, Brenner, Freienfeld, Pfitsch.

Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37_Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich

 Miet- oder Pachtzinse

Nicht zutreffend

Unabhängige Bewertungsgremien, Bewertungsgruppen oder andere Gremien mit gleichartigen Funktionen

An den Schulen gibt es im Sinne von Artikel 74 des Gv. D. Nr. 150/2009 keine unabhängigen Bewertungsgremien. Die Kontrollorgane üben gleichartige Funktionen aus.

Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane

Mit Dekret des Landesdirektors für deutschsprachige Berufsbildung 9240/2025 wurden folgende Personen als Mitglieder des für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung: Paulmichl Manuela und Weiss Adelheid
Ernennung Kontrollorgane
Beschluss Nr. 213 vom 23.04.2024 der Antikorruptionsbehörde ANAC

Die Schule hat in diesem Feld die nicht umgesetzten Beanstandungen der Kontrollorgane der Schule und der eventuell vorhandenen Beanstandungen des Rechnungshofes über die Organisation und die Tätigkeit der Schule zu veröffentlichen.

Prüfberichte der Kontrollorgane

Budget

Jahresabschluss

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2022

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2023
Beschluss der ANAC – Nr. 203 vom 17. Mai 2023

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2024
Beschluss der ANAC – Nr. 213 vom 23. April 2024

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2025
Beschluss der ANAC – Nr. 192 vom 7. Mai 2025

14.2. Rechnungshof

Keine Beanstandungen vonseiten des Rechnungshofes zur Organisation und Tätigkeit der Schule.

Dienstcharta und Qualitätsstandards

Die Dienste der Schule orientieren sich nach den allgemeinen Dienstleistungsgrundsätze der Schule

Um die Qualität des Schulsystems in Südtirol zu steigern, definieren die Evaluationsstellen der drei Sprachgruppen auf Grundlage der allgemeinen Ziele des Bildungssystems des Landes, wie sie im Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 5/2008 (Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe) vorgegeben sind, einen für die Schulen verbindlichen Qualitätsrahmen
Ein langfristiges Qualitätskonzept sowie konkrete Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankert. Der Dreijahresplan berücksichtigt somit die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.
 

Verbuchte Kosten

Artikel 32, Absatz 2, Buchstabe a) des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 schreibt, gemäß Artikel 10, Absatz 5 desselben Dekretes, die Veröffentlichung der verbuchten Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf, vor.

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n 33)

Sammelklagen

Es ist nicht bekannt, dass Sammelklagen gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 189/2009, mit dem Ziel die korrekte Abwicklung einer Aufgabe oder Erbringung eines Dienstes wiederherzustellen, gegen den Schulsprengel Sterzing I eingebracht wurden. Folglich gibt es derzeit weder Daten über Urteile noch zur Befolgung der Urteile angewendete Maßnahmen die der Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 198/2009 unterliegen.

Wartelisten

Der Schulsprengel Sterzing I erbringt keine Leistungen für den Sanitätsbetrieb. Folglich findet die Bestimmung laut Artikel 41, Absatz 6, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, welche die Angabe der Kriterien für die Erstellung der Wartelisten, die vorgesehenen Wartezeiten und die effektiven durchschnittlichen Wartezeiten vorsieht, keine Anwendung.

Online Dienste

Der Schulsprengel Sterzing I stellt keine Onlinedienste bereit.

Daten zu den Zahlungen

Daten zu den Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger.

Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung(Art. 33)
 

IBAN und elektronische Zahlungen(Art. 36)

Gruppen für die Evaluierung und Prüfung von öffentlichen Investitionen

Trifft auf die Schulen nicht zu.

Planungsakte der öffentlichen Bauten

Trifft auf die Schulen nicht zu.

Zeiten, Kosten und Kennzahlen für die Ausführungen der öffentichen Arbeiten

Trifft auf die Schulen nicht zu.

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

Informationen zu den privaten, akkreditierten Gesundheitseinrichtungen

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1 Absatz 2-bis des Gesetzes Nr. 190/2012

  • Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz: Korruptionsvorbeugung
  • Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz: Korruptionsvorbeugung
  • Verordnungen für die Vorbeugung und Ahndung der Korruption und der Illegalität: trifft auf Schulen nicht zu
  • Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung über die ERgebnisse der durchgeführten Maßnahmen (bis zum 15. Dezember jeden Jahres): Korruptionsvorbeugung
  • Von der ANAC ergriffene Maßnahmen und Anpassungsakte an diese Maßnahmen im Bereich der Aufsicht und Kontrolle bei der Korruptionsbekämpfung: Bis heute sind keine Maßnahmen und Anpassungsakte gemäß Artikel 1, Absatz 3 Gesetz Nr. 190/2012 bekannt (letzte Aktualisierung am 28.11.2025)
  • Feststellungsakte von Übertretungen gemäß Gesetzesdekret Nr. 39/2013: Bis heute sind keine Feststellungsakte von Verstößen gegen die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes nr. 39/2013 bekannt (letzte Aktualisierung am 28.11.2025)

Bürgerzugang

Es wurden in den letzten sechs Monaten keine Anträge gestellt.

Zugänglichkeit, Katalog der Daten und Metadaten und Atenbanken

Trifft auf die Schule nicht zu.

Zusätzliche Informationen

Es wurden in den letzten sechs Monaten keine Anträge gestellt.

Für die Meldung unerlaubter Handlungen wurden entsprechende E-Mail Postfächer aktiviert (für deutschsprachige Schulen whistleblowerdeu@schule.suedtirol.it
 

 

Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an den Schulsprengel Sterzing I zu richten:

Deutschsprachiger Schulsprengel Sterzing I
Hans-Multscher-Platz 1
39049 Sterzing
Tel. +39 0472 176324

PEC: ssp.sterzing1@pec.prov.bz.it
E-Mail: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it

Zugangsvoraussetzungen:

Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem/jeder Bürger/in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden.
Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.<
Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it

Letzte Aktualisierung: 24.10.2025

* = externer Link