Transparente Verwaltung nach GvD Nr. 33/2013

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz 

Allgemeine Akte

Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:

Dokumente zur strategischen Planung:

Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:

Satzungen und Landesgesetze:

 Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger

Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung u. Transparenz 

Allgemeine Akte

Rechtliche Bestimmungen der Schulordnung:

Dokumente zur strategischen Planung:

Der Dreijahresplan des Bildungsangebotes, der auch das Leitbild der Schule enthält und explizit die Ziele der Schule ausweist kann hier eingesehen werden. Der Dreijahresplan ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen:

Satzungen und Landesgesetze:

 Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger

Zeitplan für Verwaltungspflichten (Terminkalender für Verwaltungsaufgaben):

Politisch administrative Organe

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

  • Der Direktor/Die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor/Die Direktorin ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Der Direktor/Die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor/die Direktorinautonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor/die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor/die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Der Direktor/Die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
  • Der Direktor/Die Direktorin genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
  • Der Schuldirektor/die Schuldirektorin trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
  • Der Direktor/Die Direktorin führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Dem Direktor/Der Direktorin können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Der Direktor/Die Direktorin kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)

  • genehmigt das Budget und den Jahresabschluss.
  • hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er genehmigt den vom Lehrerkollegium nach den Richtlinien des Direktors ausgearbeiteten Dreijahresplan des Bildungsangebotes und überprüft dabei die Übereinstimmung der geplanten pädagogisch didaktischen Maßnahmen mit den vorgegebenen Zielen,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Eltern- und Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts die Stundentafel,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Dienstleistungscharta der schulischen Dienste.
  • setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates,
  • beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, entscheidet über das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
  • kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000)
  • beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • beschließt die interne Schulordnung,
  • genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001)
  • nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:

2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten 

Für die Schule nicht zutreffend.

2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.4. Gliederung der Ämter

  • Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule
  • Organigramm der Schule
  • Organigramm der Verwaltung
  • Organigramm der Sicherheit

2.5. Telefon und elektronische Post 

Tel. +39 0472 765324
E-Mail: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it
PEC: ssp.sterzing1@pec.prov.bz.it

Telefon und
elektronische Post (Art. 13, Abs. 1, Buchst. d)

Öffentliche Aufträge-Referententätigkeit (Art. 15, Abs. 1, 2)

Die Daten in Bezug auf Beauftragungen an externe Mitarbeiter/innen und Berater/innen, welche die Schulen in die Datenbank „PerlaPA“ eingeben, können auf über untenstehenden Link eingesehen werden.
Öffentliche Aufträge – Referententätigkeit

4.1 Inhaber von Spitzenpositionen in der Verwaltung

Für die Schule nicht zutreffend

4.2 Inhaber von Spitzenpositionen in der Verwaltung

Die Schule leitet derzeit die Schulführungskraft Evi Volgger, beauftragt mit Dekret der Bildungsdirektion Nr. 9023/2024 für die Schuljahr 2024/2025, 2027/2028 

Informationen zur Schulführungskraft (Lebenslauf, Ernennungsakte, Jahreseinkommen, Erklärungen über das Nichtbestehen von Nichterteilbarkeits- bzw. Unvereinbarkeitsgründen, Erklärung über das Nichtbestehen eines Interessenskonfliktes) finden Sie hier:

4.3. Ausgeschiedene Führungskräfte

Informationen zu den ausgeschiedenen Führungskräften finden Sie unter:

Ausgeschiedene Führungskräfte, Schulinspektoren und -inspektorinnen | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen – Südtirol

4.4. Strafen für die unterlassene oder unvollständige Mitteilung von Daten

Bisher ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender oder unvollständiger Mitteilung der veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten bekannt (letzte Änderung: 12.09.2025)

4.5. Organisatorische Positionen

Trifft auf die Schulen nicht zu

4.6. Stellenplan

Diese Daten werden in Zusammenarbeit mit der für die Veröffentlichungspflicht zuständigen Deutschen Bildungsdirektion zentral veröffentlicht:

4.7. Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag:

4.8. Abwesenheitsquoten

Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten des unterrichtenden und nichtunterrichtenden Personals:

Schuljahr

1.Trimester (Sept.-Nov.)

2.Trimester (Dez.-Feb.)

3.Trimester (März-Mai)

4.Trimester (Juni-August)

2025/26

    
     
     

4.8. An die Bediensteten erteilte oder autorisierte Aufträge

Liste der ermächtigten Nebentätigkeiten des Lehrpersonals:

Schuljahr 2023-24
Schuljahr 2024-25
Schuljahr 2025-26

4.9. Kollektivvertragsverhandlungen

Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und dezentraler Ebene, sowie die geltenden Kollektivverträge für die Schulführungskraft, das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal der Schulen werden auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol veröffentlicht:

4.10. Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen

Auf der Seite des Deutschen Schulamtes werden u.a. die dezentralen Kollektivverträge veröffentlicht:

4.11. Interne Kontrollorgane (OIV) 

Gemäß Art. 74 des Gv.D. Nr. 150/2009 gibt es an den Schulen keine unabhängigen Bewertungsgremien (sog. OIV).

Wettbewerbe des Verwaltungspersonals der Schule:

Wettbewerbe für die Aufnahme des Lehrpersonals (Ranglisten):

Wettbewerbe für die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen:

Wettbewerbe für die Führungskräfte der berufsbildenden Schulen:

 

Performance-Plan ( Art. 10, Abs. 8, Buchst. b)

Bericht zur Performance(  Art. 10, Abs. 8, Buchst. b)

Gesamtbetrag der Prämien ( Art. 20, Abs. 1)

Daten zu den Prämien ( Art. 20, Abs. 2)

Wohlbefinden am Arbeitsplatz ( Art. 20, Abs. 3)

Daten zu den Verwaltungstätigkeiten ( Art. 24, Abs. 1)

Verfahrensarten(Art. 35, Abs. 1, 2)

Monitoring der Verfahrenszeiten(Art. 24, Abs. 2)

Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen(Art. 35, Abs. 3)

Maßnahmen politische Organe(Art. 23)

Verfahrensarten(Art. 35, Abs. 1, 2)

Monitoring der Verfahrenszeiten(Art. 24, Abs. 2)

Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen(Art. 35, Abs. 3)

Maßnahmen politische Organe(Art. 23)

Maßnahmen Politische Organe ( Art. 23)

Maßnahmen Führungskräfte( Art. 23)

Dekrete der Schulführungskraft

Ermächtigungen der Schulführungskraft

Vertragsregister:
Vertragsregister 2020
Vertragsregister 2021
Vertragsregister 2022
Vertragsregister 2023 (keine Verträge)
Vertragsregister 2024

Allgemeiner Abschnitt für alle Verfahren 

Ausschreibungen und Verträge werden in der entsprechenden Sektion des Ausschreibungsportals ISOV-AOV veröffentlicht.

Piattaforma contratti pubblici PCP

Ökonomatsausgaben

XML-Dateien ANAC (bis 2022)

Zweijahres- und Dreijahresprogramm ab 2020 (vor dem Jahr 2020 wurden keine Dekrete erstellt)

Veröffentlichung der Zwei- und Dreijahresprogramme auf der ISOV Plattform und ihre Übermittlung an das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr (MIT)

Acquisizione interesse realizzazione opere incompiute

Für die Schule nicht zutreffend

Documenti sul sistema di qualificazione
Für die Schule nicht zutreffend

Gravi illeciti professionali
Für die Schule nicht zutreffend

Ausschreibungen Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza – PNRR:

Öffentliche Debatte 

Für die Schule nicht zutreffend

Direktvergaben 

Ausschreibungen 

Keine Verfahren > 140.000 Euro durchgeführt

Bewertungskommissionen 

Keine Kommission eingesetzt

Chancengleichheit und berufliche Eingliederung 

Für Verträge aus PNRR und PNC

Lokale öffentliche Dienstleistungsaufträge (SPL) 

Für die Schule nicht zutreffend

Technischer Beirat (CCT) 

Für die Schule nicht zutreffend

Sponsorverträge 

Keine Sponsorverträge abgeschlossen

Notfallmaßnahmen 

Für die Schule nicht zutreffend

Projektbezogene Finanzierung 

Für die Schule nicht zutreffend

Letzte Aktualisierung: 24.10.2025

Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung( Art. 29, Abs. 1)

Hier ist das Budget und der Jahresabschluss der Schule veröffentlicht.

Kennzahlplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse

Für die Schule nicht zutreffend 

Immobilienvermögen(Art. 30)

Die Schule verfügt über kein Immobilienvermögen; das Schulgebäude befindet sich im Eigentum der Gemeinde Sterzing*

Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37_Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich

 Miet- oder Pachtzinse

Die Grundschule „Dr. Josef Rampold“  Sterzing hat keine Miet- oder Pachtzinse entrichtet/eingehoben

Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane

Mit Dekret des Landesdirektors für deutschsprachige Berufsbildung 9240/2025 wurden folgende Personen als Mitglieder des für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung: Paulmichl Manuela und Weiss Adelheid

Die Schule hat in diesem Feld die nicht umgesetzten Beanstandungen der Kontrollorgane der Schule und der eventuell vorhandenen Beanstandungen des Rechnungshofes über die Organisation und die Tätigkeit der Schule zu veröffentlichen.

Prüfberichte der Kontrollorgane

Budget

Jahresabschluss

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2022

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2023
Beschluss der ANAC – Nr. 203 vom 17. Mai 2023

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2024
Beschluss der ANAC – Nr. 213 vom 23. April 2024

Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten 2025
Beschluss der ANAC – Nr. 192 vom 7. Mai 2025

14.2. Rechnungshof

Keine Beanstandungen vonseiten des Rechnungshofes zur Organisation und Tätigkeit der Schule.

Letzte Änderung: 15.09.2025

Dienstcharta und Qualitätsstandards

Die Dienste der Schule orientieren sich nach den allgemeinen Dienstleistungsgrundsätze der Schule

Um die Qualität des Schulsystems in Südtirol zu steigern, definieren die Evaluationsstellen der drei Sprachgruppen auf Grundlage der allgemeinen Ziele des Bildungssystems des Landes, wie sie im Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 5/2008 (Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe) vorgegeben sind, einen für die Schulen verbindlichen Qualitätsrahmen
Ein langfristiges Qualitätskonzept sowie konkrete Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankert. Der Dreijahresplan berücksichtigt somit die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.
 

Verbuchte Kosten

Artikel 32, Absatz 2, Buchstabe a) des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 schreibt, gemäß Artikel 10, Absatz 5 desselben Dekretes, die Veröffentlichung der verbuchten Kosten der für die Nutzer erbrachten Dienstleistungen, sowohl der End- als auch der Zwischenkosten, sowie deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf, vor.

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n 33)

Sammelklagen

Es ist nicht bekannt, dass Sammelklagen gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 189/2009, mit dem Ziel die korrekte Abwicklung einer Aufgabe oder Erbringung eines Dienstes wiederherzustellen, gegen den Schulsprengel Sterzing I eingebracht wurden. Folglich gibt es derzeit weder Daten über Urteile noch zur Befolgung der Urteile angewendete Maßnahmen die der Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 198/2009 unterliegen.

Wartelisten

Der Schulsprengel Sterzing I erbringt keine Leistungen für den Sanitätsbetrieb. Folglich findet die Bestimmung laut Artikel 41, Absatz 6, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, welche die Angabe der Kriterien für die Erstellung der Wartelisten, die vorgesehenen Wartezeiten und die effektiven durchschnittlichen Wartezeiten vorsieht, keine Anwendung.

Online Dienste

Der Schulsprengel Sterzing I stellt keine Onlinedienste bereit.

Kosten(Art. 32, Abs. 2, Buchst. a Art. 10, Abs. 5)

Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen(Art. 32, Abs. 2, Buchst. b)

Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung(Art. 33)

IBAN und elektronische Zahlungen(Art. 36)

Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.
Unter Berücksichtigung der Organisation und der Aufgabenbereiche der Schule, nicht anzuwendende Veröffentlichungspflicht gemäß Anlage 2 zum Beschluss der ANAC vom 13. April 2016, Nr. 430 (Linee guida sull’applicazione alle istituzioni scolastiche delle disposizioni di cui alla legge del 6 novembre 2012, n. 190 e al decreto legislativo del 14 marzo 2013, n. 33.

Vorbeugung der Korruption

Mit Beschluss vom 13. April 2016, Nr. 430 hat die ANAC Leitlinien für die Umsetzung der Antikorruptions- und Transparenzbestimmungen an den Schulen erlassen. Diese sehen vor, dass die regionalen Schulamtsleiter die Funktion der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung für die autonomen Schulen übernehmen. Mit GvD Nr. 97/2016 und Beschluss der ANAC Nr. 831/2016 wurde die Verpflichtung an die Bildungsdirektoren übertragen.
 
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis des Gesetzes Nr. 190/2012
Verantwortliche/Verantwortlicher für die Vorbeugung der Korruption und der Transparenz:

Verordnungen für die Vorbeugung und Unterdrückung der Korruption und der Illegalität: > auf die Schule nicht zutreffend

Bericht des/der Verantwortlichen für die Vorbeugung der Korruption und die Transparenz (bis zum 15. Dezember jeden Jahres):

Von der ANAC erlassene Maßnahmen und Anpassungsakte an diese Maßnahmen im Bereich der Aufsicht und Kontrolle bei Korruptionsbekämpfung: Bis heute sind keine Maßnahmen und Anpassungsakte gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 190/2012 bekannt (letzte Aktualisierung am 24.10.2025)

Feststellungsakte von Übertretungen gemäß Gesetzesdekret Nr. 39/2013: Bis heute sind keine Maßnahmen und Anpassungsakte gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 190/2012 bekannt. (letzte Aktualisierung am 24.10.2025)

Zuständigkeiten:
Die Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung an den autonomen Schulen (RPC) – die Bildungsdirektor/innen. 
Auf Landesebene üben die jeweiligen Bildungsdirektor/innen die Funktion des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung aus.
 
Die Beauftragten für die Vorbeugung der Korruption – die Abteilungsdirektor/innen der Bildungsdirektionen
Auf Landesebene üben die Abteilungsdirektor*innen der jeweiligen Bildungsdirektionen die Funktion des Beauftragten für die Korruptionsvorbeugung aus.
 
Die Schulführungskräfte sind für alle Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen der Schule verantwortliche, für die sie zuständig sind.
 
Die Bediensteten der autonomen Schulen sind, obwohl die gesetzliche Bestimmung die Verantwortung im Falle von Korruptionsvorfällen dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung überträgt (Art. 1, Abs. 12 des Gesetzes Nr. 190/2012), in Bezug auf ihre tatsächlich ausgeführten Aufgaben persönlich verantwortlich.
 
Meldungen rechtswidrigen Verhaltens
Die rechtliche Regelung des Whistleblowing sieht spezifische Schutzmechanismen zugunsten des öffentlichen Bediensteten vor, der unerlaubte Handlungen meldet. Mit Entscheidung Nr. 6 vom 28. April 2015 hat die Gesamtstaatliche Antikorruptionsbehörde (ANAC) „Richtlinien im Bereich Schutz des öffentlichen Bediensteten, der unerlaubte Handlungen meldet (sog. Whistleblower)“ erlassen, mit welchen den öffentlichen Verwaltungen detaillierte Anweisungen zur Umsetzung dieses Instituts erteilt wurden. Der Schutz des Whistleblower ist eine Pflicht für die öffentliche Verwaltung, die zu diesem Zweck „konkrete Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten“ zu treffen hat und die im dreijährigen Antikorruptionsplan genauer erläutert wird.
 
Für die Meldung unerlaubter Handlungen wurden entsprechende E-Mail Postfächer aktiviert (für deutschsprachige Schulen whistleblowerdeu@schule.suedtirol.it
 

 

Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an den Schulsprengel Sterzing I zu richten:

Deutschsprachiger Schulsprengel Sterzing I
Hans-Multscher-Platz 1
39049 Sterzing
Tel. +39 0472 176324

PEC: ssp.sterzing1@pec.prov.bz.it
E-Mail: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it

Zugangsvoraussetzungen:

Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem/jeder Bürger/in kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden.
Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.<
Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: ssp.sterzing1@schule.suedtirol.it

Letzte Aktualisierung: 24.10.2025

* = externer Link